3G-Pflicht am Arbeitsplatz – Datenschutzrechtliche Pflichten beachten

22. November 2021

Bundeseinheitlich und unabhängig von der Betriebsgröße gilt ab Mittwoch (24.11.2021) die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter einen Nachweis über den 3G-Status (genesen, geimpft, getestet) vorlegen müssen, der Arbeitgeber diese Nachweis kontrolliert und entsprechend dokumentiert. Ohne Nachweis darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht auf das Betriebsgelände lassen (stichprobenartige Kontrollen genügen nicht).

Die Pflicht des Arbeitgebers bezieht sich auf alle Mitarbeiter, die im Betrieb Kontakt zu anderen Personen haben können (!). Wichtig: Auf solche Mitarbeiter, die ausschließlich im Home-Office arbeiten oder die zu Zeiten arbeiten, in denen sich keine anderen Beschäftigten oder Kunden im Betrieb aufhalten, bspw. bei abendlichen Reinigungskräften, bezieht sich die 3G-Pflicht nicht. In diesem Fall dürfen grds. auch keine entsprechenden personenbezogenen Daten (genesen, geimpft, getestet) erhoben werden. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der entsprechenden Ausgestaltung des Prozesses.

Für die Kontrolle und die damit verbundene Dokumentation dürfen Arbeitgeber auch entsprechende Daten ihrer Beschäftigten verarbeiten, da diese zur Kontrolle und zum Nachweis derselbigen verpflichtet sind. Gemäß des Grundsatzes der Datenminimierung muss aber unbedingt darauf geachtet werden, dass so wenige personenbezogene Daten wie möglich gespeichert werden.So dürfen Arbeitgeber bspw. erfassen, bei welchen Mitarbeitern – mangels Impfung oder Genesung ´– ein täglicher Testnachweis erforderlich ist. Eine Kopie des Impfausweises oder der Genesenen-Bescheinigung ist jedoch grds. nicht statthaft. Es reicht hierfür bspw. das Anfertigen einer

Dokumentation mit Name des Beschäftigten; Vorliegen der vollständigen Impfung oder der Genesung (bei letzterem inkl. Ablaufdatum); Datum der Kontrolle.

Autoren: Dr. Kevin Marschall und Stephan Blazy (Referenten der DatenSchutzAkademie NRW)


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