Datenschutz: Fortbildungspflicht zur Erhaltung der Fachkunde

10. Mai 2019

Vermutlich haben Sie sich bereits mit dem Thema Datenschutz beschäftigt und eine verantwortliche Person als Datenschutzbeauftragten benannt. Selbst wenn Sie keinen eigenen Datenschutzbeauftragten benötigen, so sind Sie doch zur Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verpflichtet.

Ohne regelmäßige Fortbildung kann die Geschäftsleitung die Risiken nicht hinreichend bewerten und der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben gemäß Art. 39 DSGVO objektiv gar nicht erfüllen. Insbesondere der Art. 38 Abs. 2 DSGVO spricht die Fortbildungspflicht zur Erhaltung der Fachkunde explizit an.

Werden demnach keine Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde getroffen (z.B. der Besuch einer Schulung), so ist dies grundsätzlich bußgeldbewehrt, da Datenschutzbeauftragte „ohne“ Fachkunde nicht ordnungsgemäß benannt sind und ihre Aufgaben nicht hinreichend ausführen kann.

Anmeldungen und Informationen zu den Fortbildungsterminen finden Sie hier »


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